Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) bildet die rechtliche Grundlage dafür, wie Unternehmen mit ihrem Müll umgehen müssen. Sie wurde nach 15 Jahren zum 1. August 2017 novelliert. Die aktuellste Version können Sie hier einsehen.
Die wichtigsten Regelungen für Sie als Abfallerzeuger
Was sind die wesentlichen Inhalte?
- Die Rechtspflichten liegen beim Abfallerzeuger, nicht beim Entsorgungsunternehmen.
- Abfälle müssen grundsätzlich getrennt erfasst und vorrangig dem Recycling zugeführt werden.
- Die Pflichten zur separaten Erfassung entfallen, wenn eine getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
- Beispiele: Nicht genügend Platz für die Aufstellung der Abfallbehälter oder der Abfallbehälter steht an öffentlich zugänglicher Stellfläche und wird durch eine Vielzahl von Erzeugern befüllt.
- Weitere Möglichkeit: Die Kosten für die getrennte Sammlung stehen nicht im Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung.
- Gemischt erfasste Abfälle müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, welche die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung erfüllt.
- Der Abfallerzeuger ist gegenüber den Aufsichtsbehörden verpflichtet, eine Dokumentation über die gesetzeskonforme Trennung sowie den Verbleib seiner Abfälle zu erstellen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
- Für Gewerbekunden, die bereits 90 % ihrer Abfälle trennen, gibt es eine Ausnahmeregelung.
Welche Abfälle müssen bereits am Entstehungsort getrennt erfasst werden?
- Gewerbliche Siedlungsabfälle:
- Papier, Pappe u. Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle (d.h. biologisch abbaubare Küchen- u. Kantinenabfälle sowie Garten- und Parkabfälle)
- ggf. weitere industriespezifische Abfallfraktionen
- Bau- und Abbruchabfälle:
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Dämmmaterial
- Bitumengemische
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Beton
- Ziegel
- Fliesen und Keramik
Welche Unterlagen werden für die Dokumentations- und Mitteilungspflichten benötigt?
- Der Abfallerzeuger muss bis zum 31. März des Folgejahres seiner zuständigen Behörde nur auf Verlangen einen Nachweis seiner Getrennthaltungsquote vorlegen. Dieser muss durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft sein. Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer kann Ihnen zugelassene Sachverständige benennen.
- Die getrennte Erfassung sowie die Ausnahmen sind insbesondere durch nachstehende Punkte zu belegen und auf Verlangen der Behörde mitzuteilen:
- Lagepläne
- Lichtbilder der vorhandenen Abfallsysteme
- Praxisbelege (z.B. Lieferscheine oder Wiegebelege)
- Entsorgungsvereinbarungen
Wir helfen Ihnen gerne!
Wir unterstützen Sie bei den notwendigen Dokumentationen, erörtern mit Ihnen Ihre Abfallsituation an Ihrem Standort und transportieren Ihre Abfälle gemäß der GewAbfV zu Vorbehandlungsanlagen.
Sollten noch Fragen zur Gewerbeabfallverordnung bei Ihnen offen geblieben sein, kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail.